FBMB e.V.
Forschungsverbund BioMedizin
Bielefeld/OWL FBMB e.V.

Wir über uns

Wir das ist der Forschungsverbund BioMedizin in Bielefeld/OWL FBMB e.V.

Der FBMB e.V. setzt sich aus Mitgliedern der Uni Bielefeld, des UK OWL und Externen zusammen, weitere Interessierte können Mitglied in unserem Forschungsverbund werden.

Dr. Rainer NORDENVorstand
Rolf EICKHOLTGeschäftsführer
Prof. Dr. Fritz MERTZLUFFTVorstand
Univ.-Prof. Dr. Jan SCHULTE AM ESCHVorstand, Allgemein- und Viszeralchirurgie
Univ.-Prof. Dr. Christian KALTSCHMIDT Vorstand, Zellbiologie
Univ.-Prof. Dr. Barbara KALTSCHMIDT Vorstand, Zellbiologie
M. Sc. Jonathan STORMVorstand, Zellbiologie

 

 

 

 

  • Vereinssatzung
  • Unsere Mitglieder
  • Beitrittsformular

Präambel

Ziel des Vereins ist neben der Fortführung aller Aktivitäten des „Forschungsverbundes BioMedizin Biele­feld FBMB" im Rahmen der Kooperation zwischen den v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel und der Universität Bielefeld die Durchführung präklinischer und klinischer, medizinischer und biomedizini­scher Forschung, insbesondere auf dem Gebiet des Einflusses von Alter und Geschlechtszugehörigkeit auf Erkrankungen und die Versorgung. Dabei soll es insbesondere auch um Entzündungsforschung, die Tumorstammzellen-/lmmuntherapie-Forschung und die Forschung zu regenerativer Medizin gehen. Aufgabe des Vereines soll auch die Vernetzung der auf den zuvor genannten Gebieten tätigen Wissen­schaftlerinnen und Wissenschaftler aus unterschiedlichen Fachrichtungen im klinischen Bereich (z.B. evangelisches Klinikum Bethel gGmbH) sowie im universitären Bereich (z.B. Universität Bielefeld) ein­schließlich einer Zentrumsbildung sein.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Name des Vereins lautet „Forschungsverbund BioMedizin Bielefeld/OWL FBMB e. V.".

2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesund­heitswesens.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen, wozu auch Maßnahmen im Bereich der Ursachen-, Grundlagen-, Diagnose - und Therapieforschung gehören, mit dem Schwerpunkt Entzündungsforschung (mit den Teilbereichen Im­munsystem, Sepsis, Mikrobiom), Molekulare Medizin und Forschung, DNA-Sequenzierungsforschung, Forschung zu Tumorstammzellen, Immuntherapie und zu regenerativer Medizin (z.B. Knochenregenera­tion, Leberregeneration, Neuroprotektion), ebenso Mikroskopie/lmageprocessing; Beiträge zur Verbesserung von Gesundheit, Gesundheitsaussichten und Lebensqualität von Menschen, besonders unter Berücksichtigung des Einflusses von Alter und Geschlecht und Behinderung auf Erkran­kungen und die Versorgung; die Sicherung und Verbesserung der medizinischen Versorgungstruktur sowie der Arzneimittelversor­gung, auch auf dem Gebiet der seltenen Erkrankungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­ mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dessen Aufgabe es ist, den Verein und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Mitgliedern, darunter dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied, welche von der Stiftung Bethel vorgeschlagen werden. Der Vorstand kann um bis zu 3 weitere Mitglieder aus der Universität Bielefeld ergänzt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Er bleibt solange im Amt, bis eine Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern erfolgt. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist möglich.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertre­ten.

4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt insbesondere

1) die Führung der laufenden Geschäfte,

2) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes nebst Stellenplan und Jahresrechnung,

3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aufstellung des jährlichen Geschäftsberichtes,

4) die Erörterung der jeweils in Angriff zu nehmenden konkreten Forschungsvorhaben mit den Ge­schäftsführern,

5) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages­ordnung.

6) Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Gesellschaft ehrenamtlich tätig und erhalten nur Ersatz ihrer nach­ gewiesenen Aufwendungen.

 

§ 7 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personenvereinigungen, Anstalten und Stiftungen oder jede Personengesellschaft sein.

2) Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentli­che Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

3) Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Annahme oder die Ablehnung des Antrages nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Ver­eins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

6) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er ist spätestens ein halbes Jahr vorher dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich zu erklären.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Ein Mitgliedsbeitrag kann in Geldzahlungen, in Sachleistungen und in Dienstleistungen bestehen. Der als Geldzahlung zu erbringende Mitgliedsbeitrag ist für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.

2) über die Höhe und Struktur des Mitgliedsbeitrages sowie gegebenenfalls zu erbringende Mitgliedsbeiträge in Form von Sach- und Dienstleistungen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstan­ des eine Beitragsordnung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesell­schaft bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzen­ den des Vorstandes und einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer zu unter­ zeichnen ist.

3) Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorsitzenden des Vorstandes jeweils einmal im Jahr statt.

4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesell­schaft es erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

5) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt 6 Wochen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen geladen werden.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

1) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

2) die Beschlussfassung über Haushaltsplan und Jahresrechnung,

3) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Gesellschaft.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bethel mit Sitz in Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Univ.-Prof. Dr. Dario ANSELMETTIPhysik
Univ.-Prof. Dr. Hendrik BRACHTAnästhesiologie, Intensiv-, Notfallmedizin, Transfusionsmedizin und Schmerztherapie
Dr. Tobias BuscheOmics Core Facility Next-Generation Sequenzierung
Prof. Dr. Constanze BANZ-JANSEN*Beirat, Gynäkologie-Geburtshilfe
PD Dr. Tahar BENHIDJEBAllgemein- und Viszeralchirurgie
Dr. Morris BESHAYThoraxchirurgie
M. Sc. Nele CzanieraZellbiologie
Univ.-Prof. Dr. Vera VON DOSSOWKardioanästhesiologie
Dr. Oliver DRÄGERZell-/Neurophysiologie
Dr. Christine FÖRSTERPathologie
Univ.-Prof. Dr. Christiane FUCHSData Science
Dr. Johannes GREINERBiofidus AG
Dr. Julia GOTTSCHALKZell-/Neurophysiologie
Univ.-Prof. Dr. Eckard HAMELMANN*Beirat, Pädiatrie
Dr. Laureen HELWEGAllgemein- und Viszeralchirurgie - Leber- und Tumorbiologie
Dr. Anna HÖVINGLaboratoriums- und Transfusionsmedizin
Dr. Wolfgang HÜBNER*Beirat, Photonik
Univ.-Prof. Dr. Thomas HUSER*Beirat, Physik
Univ.-Prof. Dr. Andreas HÜTTEN*Beirat, Physik
PD Dr. Carsten ISRAELKardiologie
PD Dr. Gerrit JANSENAnästhesiologie
PD Dr. Christian JANTOSLabor, Mikrobiologie, Hygiene
M. Sc. Jonas JONELEITZellbiologie
Prof. Dr. Christoph KARLHEIMInnovation & Forschung
Thorsten KAATZEEvangelisches Klinikum Bethel gGmbH, Geschäftsführung
Dr. Annika KIELAllgemein- und Viszeralchirurgie - Leber- und Tumorbiologie
Univ.-Prof. Dr. Cornelius KNABBEBeirat, Laboratoriums- und Transfusionsmedizin
Dr. Stefan KREISELGerontopsychiatrie
M. Sc. Neele KUSCHZellbiologie
Prof. Dr. Martin KRÜGERGastroenterologie
Prof. Dr. Dipl.-Math. Theodor Wieslaw MAYStatistik
Univ.-Prof. Dr. Hendrik MILTINGThorax- & Kardiovaskularchirurgie
Prof. Dr. Jesco PFITZENMAIERUrologie
M. Sc. Diana PSCHIKZellbiologie
Univ.-Prof. Dr. Sebastian Willy REHBERG*Beirat, Anästhesiologie und Intensivmedizin
Univ.-Prof. Dr.Tanja SAPPOKInklusive Medizin 
Univ.-Prof. Dr. Wolf-Rüdiger SCHÄBITZNeurologie
Dr. Christiane SCHERERMikrobiologie-Hygiene
Prof. Dr. Matthias SIMON*Beirat, Neurochirurgie
Univ.-Prof. Dr. Sven THOMSBiochemie und Molekulare Medizin
Univ.-Prof. Dr. Thomas VORDEMVENNEUnfallchirurgie-Orthopädie
PD Dr. Dirk WÄHNERTExperimentelle Medizin
Prof. Dr. Florian WEIßINGER*Beirat, Hämatologie-Onkologie
Univ.-Prof. Dr. Erhard WISCHMEYERZell-/Neurophysiologie
Dr. Beatrice Ariane NOSSEK (geb. Windmöller)Zell-/Neurophysiologie
Dr. Kaya Elisa WITTEZellen und Membranen
Univ.-Prof. Dr. Wilfried WITTESchmerzmedizin
Prof. Dr. Günther WITTENBERGRadiologie

* = Beirat

Beitrittsantrag

Hiermit beantrage ich die Aufnahme als Mitglied in den Forschungsverbund BioMedizin Bielefeld/OWL FBMB e.V.

Ich bitte den Vorstand des Vereins, meinem Antrag zu entsprechen. +

+ Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Annahme oder die Ablehnung des Antrages nach freiem Ermessen entscheidet (erfolgt 2 x im Jahr in der FBMB –Mitgliederversammlung).
Der Mitgliedsbeitrag (§ 8 Satzung) beträgt zurzeit pro Jahr 100 €.

 

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