Wir über uns
Wir das ist der Forschungsverbund BioMedizin in Bielefeld/OWL FBMB e.V.
Der FBMB e.V. setzt sich aus Mitgliedern der Uni Bielefeld, des UK OWL und Externen zusammen, weitere Interessierte können Mitglied in unserem Forschungsverbund werden.
Dr. Rainer NORDEN | Vorstand |
Rolf EICKHOLT | Geschäftsführer |
Prof. Dr. Fritz MERTZLUFFT | Vorstand |
Univ.-Prof. Dr. Jan SCHULTE AM ESCH | Vorstand, Allgemein- und Viszeralchirurgie |
Univ.-Prof. Dr. Christian KALTSCHMIDT | Vorstand, Zellbiologie |
Univ.-Prof. Dr. Barbara KALTSCHMIDT | Vorstand, Zellbiologie |
M. Sc. Jonathan STORM | Vorstand, Zellbiologie |
- Vereinssatzung
- Unsere Mitglieder
- Beitrittsformular
Präambel
Ziel des Vereins ist neben der Fortführung aller Aktivitäten des „Forschungsverbundes BioMedizin Bielefeld FBMB" im Rahmen der Kooperation zwischen den v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel und der Universität Bielefeld die Durchführung präklinischer und klinischer, medizinischer und biomedizinischer Forschung, insbesondere auf dem Gebiet des Einflusses von Alter und Geschlechtszugehörigkeit auf Erkrankungen und die Versorgung. Dabei soll es insbesondere auch um Entzündungsforschung, die Tumorstammzellen-/lmmuntherapie-Forschung und die Forschung zu regenerativer Medizin gehen. Aufgabe des Vereines soll auch die Vernetzung der auf den zuvor genannten Gebieten tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus unterschiedlichen Fachrichtungen im klinischen Bereich (z.B. evangelisches Klinikum Bethel gGmbH) sowie im universitären Bereich (z.B. Universität Bielefeld) einschließlich einer Zentrumsbildung sein.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet „Forschungsverbund BioMedizin Bielefeld/OWL FBMB e. V.".
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen, wozu auch Maßnahmen im Bereich der Ursachen-, Grundlagen-, Diagnose - und Therapieforschung gehören, mit dem Schwerpunkt Entzündungsforschung (mit den Teilbereichen Immunsystem, Sepsis, Mikrobiom), Molekulare Medizin und Forschung, DNA-Sequenzierungsforschung, Forschung zu Tumorstammzellen, Immuntherapie und zu regenerativer Medizin (z.B. Knochenregeneration, Leberregeneration, Neuroprotektion), ebenso Mikroskopie/lmageprocessing; Beiträge zur Verbesserung von Gesundheit, Gesundheitsaussichten und Lebensqualität von Menschen, besonders unter Berücksichtigung des Einflusses von Alter und Geschlecht und Behinderung auf Erkrankungen und die Versorgung; die Sicherung und Verbesserung der medizinischen Versorgungstruktur sowie der Arzneimittelversorgung, auch auf dem Gebiet der seltenen Erkrankungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dessen Aufgabe es ist, den Verein und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 5 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Mitgliedern, darunter dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied, welche von der Stiftung Bethel vorgeschlagen werden. Der Vorstand kann um bis zu 3 weitere Mitglieder aus der Universität Bielefeld ergänzt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Er bleibt solange im Amt, bis eine Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern erfolgt. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist möglich.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt insbesondere
1) die Führung der laufenden Geschäfte,
2) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes nebst Stellenplan und Jahresrechnung,
3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aufstellung des jährlichen Geschäftsberichtes,
4) die Erörterung der jeweils in Angriff zu nehmenden konkreten Forschungsvorhaben mit den Geschäftsführern,
5) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
6) Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Gesellschaft ehrenamtlich tätig und erhalten nur Ersatz ihrer nach gewiesenen Aufwendungen.
§ 7 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personenvereinigungen, Anstalten und Stiftungen oder jede Personengesellschaft sein.
2) Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
3) Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Annahme oder die Ablehnung des Antrages nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
6) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er ist spätestens ein halbes Jahr vorher dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich zu erklären.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Ein Mitgliedsbeitrag kann in Geldzahlungen, in Sachleistungen und in Dienstleistungen bestehen. Der als Geldzahlung zu erbringende Mitgliedsbeitrag ist für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
2) über die Höhe und Struktur des Mitgliedsbeitrages sowie gegebenenfalls zu erbringende Mitgliedsbeiträge in Form von Sach- und Dienstleistungen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstan des eine Beitragsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzen den des Vorstandes und einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer zu unter zeichnen ist.
3) Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorsitzenden des Vorstandes jeweils einmal im Jahr statt.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
5) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt 6 Wochen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen geladen werden.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt
1) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
2) die Beschlussfassung über Haushaltsplan und Jahresrechnung,
3) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Gesellschaft.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bethel mit Sitz in Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Univ.-Prof. Dr. Dario ANSELMETTI | Physik |
Univ.-Prof. Dr. Hendrik BRACHT | Anästhesiologie, Intensiv-, Notfallmedizin, Transfusionsmedizin und Schmerztherapie |
Dr. Tobias Busche | Omics Core Facility Next-Generation Sequenzierung |
Prof. Dr. Constanze BANZ-JANSEN* | Beirat, Gynäkologie-Geburtshilfe |
PD Dr. Tahar BENHIDJEB | Allgemein- und Viszeralchirurgie |
Dr. Morris BESHAY | Thoraxchirurgie |
M. Sc. Nele Czaniera | Zellbiologie |
Univ.-Prof. Dr. Vera VON DOSSOW | Kardioanästhesiologie |
Dr. Oliver DRÄGER | Zell-/Neurophysiologie |
Dr. Christine FÖRSTER | Pathologie |
Univ.-Prof. Dr. Christiane FUCHS | Data Science |
Dr. Johannes GREINER | Biofidus AG |
Dr. Julia GOTTSCHALK | Zell-/Neurophysiologie |
Univ.-Prof. Dr. Eckard HAMELMANN* | Beirat, Pädiatrie |
Dr. Laureen HELWEG | Allgemein- und Viszeralchirurgie - Leber- und Tumorbiologie |
Dr. Anna HÖVING | Laboratoriums- und Transfusionsmedizin |
Dr. Wolfgang HÜBNER* | Beirat, Photonik |
Univ.-Prof. Dr. Thomas HUSER* | Beirat, Physik |
Univ.-Prof. Dr. Andreas HÜTTEN* | Beirat, Physik |
PD Dr. Carsten ISRAEL | Kardiologie |
PD Dr. Gerrit JANSEN | Anästhesiologie |
PD Dr. Christian JANTOS | Labor, Mikrobiologie, Hygiene |
M. Sc. Jonas JONELEIT | Zellbiologie |
Prof. Dr. Christoph KARLHEIM | Innovation & Forschung |
Thorsten KAATZE | Evangelisches Klinikum Bethel gGmbH, Geschäftsführung |
Dr. Annika KIEL | Allgemein- und Viszeralchirurgie - Leber- und Tumorbiologie |
Univ.-Prof. Dr. Cornelius KNABBE | Beirat, Laboratoriums- und Transfusionsmedizin |
Dr. Stefan KREISEL | Gerontopsychiatrie |
M. Sc. Neele KUSCH | Zellbiologie |
Prof. Dr. Martin KRÜGER | Gastroenterologie |
Prof. Dr. Dipl.-Math. Theodor Wieslaw MAY | Statistik |
Univ.-Prof. Dr. Hendrik MILTING | Thorax- & Kardiovaskularchirurgie |
Prof. Dr. Jesco PFITZENMAIER | Urologie |
M. Sc. Diana PSCHIK | Zellbiologie |
Univ.-Prof. Dr. Sebastian Willy REHBERG* | Beirat, Anästhesiologie und Intensivmedizin |
Univ.-Prof. Dr.Tanja SAPPOK | Inklusive Medizin |
Univ.-Prof. Dr. Wolf-Rüdiger SCHÄBITZ | Neurologie |
Dr. Christiane SCHERER | Mikrobiologie-Hygiene |
Prof. Dr. Matthias SIMON* | Beirat, Neurochirurgie |
Univ.-Prof. Dr. Sven THOMS | Biochemie und Molekulare Medizin |
Univ.-Prof. Dr. Thomas VORDEMVENNE | Unfallchirurgie-Orthopädie |
PD Dr. Dirk WÄHNERT | Experimentelle Medizin |
Prof. Dr. Florian WEIßINGER* | Beirat, Hämatologie-Onkologie |
Univ.-Prof. Dr. Erhard WISCHMEYER | Zell-/Neurophysiologie |
Dr. Beatrice Ariane NOSSEK (geb. Windmöller) | Zell-/Neurophysiologie |
Dr. Kaya Elisa WITTE | Zellen und Membranen |
Univ.-Prof. Dr. Wilfried WITTE | Schmerzmedizin |
Prof. Dr. Günther WITTENBERG | Radiologie |
* = Beirat
Beitrittsantrag
Hiermit beantrage ich die Aufnahme als Mitglied in den Forschungsverbund BioMedizin Bielefeld/OWL FBMB e.V.
Ich bitte den Vorstand des Vereins, meinem Antrag zu entsprechen. +
+ Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Annahme oder die Ablehnung des Antrages nach freiem Ermessen entscheidet (erfolgt 2 x im Jahr in der FBMB –Mitgliederversammlung).
Der Mitgliedsbeitrag (§ 8 Satzung) beträgt zurzeit pro Jahr 100 €.